OLG Hamm - Beschluss vom 02.06.2003
11 WF 58/03
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1602 ; BGB § 1606 Abs. 3 ; BGB § 1612b Abs. 5 ; BGB § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 1963
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 06.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 58/2003

Zur Frage der Verpflichtung zur konkreten Darlegung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 11 WF 58/03

DRsp Nr. 2003/14169

Zur Frage der Verpflichtung zur konkreten Darlegung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt

»Hat der überlebende Elternteil allein für den Bar- und Betreuungsunterhalt seines Kindes aufzukommen, das bei den Großeltern lebt, so ist der Anspruch auf Betreuungsunterhalt konkret darzulegen und nicht pauschal dem Barunterhalt gleichzusetzen, §§ 1601, 1602, 1606 Abs. 3 BGB

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1602 ; BGB § 1606 Abs. 3 ; BGB § 1612b Abs. 5 ; BGB § 1613 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte ist der Vater der Klägerin, die am 24.05 1988 geboren ist. Sie hat nach dem Tod der Mutter zunächst mit ihren beiden Geschwistern Marc, geboren am 07.04.1984, und Jana, geboren am 01.08.1990, im Haushalt ihres Vaters gelebt. Im August 2000 wechselte sie im Einverständnis des Beklagten in den Haushalt ihrer Großeltern, die die Personen- und Vermögenssorge übernehmen sollten (Erklärung Bl. 15). Zugleich verpflichtete sich der Beklagte, den notwendigen Kindesunterhalt zu zahlen und dazu seinen Anspruch auf Halbwaisenrente und Kindergeld an die Großeltern abzutreten.