I.
Der Beklagte ist der Vater der Klägerin, die am 24.05 1988 geboren ist. Sie hat nach dem Tod der Mutter zunächst mit ihren beiden Geschwistern Marc, geboren am 07.04.1984, und Jana, geboren am 01.08.1990, im Haushalt ihres Vaters gelebt. Im August 2000 wechselte sie im Einverständnis des Beklagten in den Haushalt ihrer Großeltern, die die Personen- und Vermögenssorge übernehmen sollten (Erklärung Bl. 15). Zugleich verpflichtete sich der Beklagte, den notwendigen Kindesunterhalt zu zahlen und dazu seinen Anspruch auf Halbwaisenrente und Kindergeld an die Großeltern abzutreten.
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