OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.02.2005
7 UF 1674/04
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1258
OLGReport-Nürnberg 2005, 277
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 05.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 4403/03

Zur Frage des abbaubaren Teilbetrages aus einer Anwartschaft auf Leistung aus einer öffentlichrechtlichen Zusatzversorgung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 7 UF 1674/04

DRsp Nr. 2005/5100

Zur Frage des abbaubaren Teilbetrages aus einer Anwartschaft auf Leistung aus einer öffentlichrechtlichen Zusatzversorgung

»Beinhaltet eine Anwartschaft auf Leistungen aus einer öffentlichrechtlichen Zusatzversorgung (hier: der Bayerischen Versorgungskammer) einen nicht abbaubaren Teilbetrag, der keinerlei künftigen Erhöhungen unterliegt, so ist dieser für den Versorgungsausgleich getrennt zu bewerten und gegebenenfalls nach der Barwert-Verordnung zu dynamisieren.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 26.11.1954 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 09.01.2004 zugestellt.

In der Zeit vom 01.11.1954 bis 31.12.2003 haben die Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Altersversorgung bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken erworben, die dieser Versorgungsträger für die Antragstellerin mit 690,40 Euro und für den Antragsgegner mit 980,23 Euro mitgeteilt hat.