OLG Hamm - Urteil vom 30.10.2000
1 U 1/00
Normen:
BGB § 1361 § 1569 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 3 ; EuGVÜ Art. 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1015

Zur Frage einer Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltsurteils, das mit einem zuvor in Deutschland ergangenen Urteil nicht zu vereinbaren ist

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 1 U 1/00

DRsp Nr. 2002/6141

Zur Frage einer Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltsurteils, das mit einem zuvor in Deutschland ergangenen Urteil nicht zu vereinbaren ist

1. Hat ein deutsches Gericht (hier: das OLG Hamm) einen Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen fehlender Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Ehemannes (hier: Renteneinkommen von rund 1.620 DM) rechtskräftig abgewiesen, dann kann ein danach ergangenes Urteil eines ausländischen (hier: kroatischen) Gerichts, das den Ehemann zu Unterhaltsleistungen verurteilt, in Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden, da das ausländische Urteil mit einem hier erlassenen Urteil unvereinbar ist.