Zur Frage einer Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltsurteils, das mit einem zuvor in Deutschland ergangenen Urteil nicht zu vereinbaren ist
OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 1 U 1/00
DRsp Nr. 2002/6141
Zur Frage einer Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltsurteils, das mit einem zuvor in Deutschland ergangenen Urteil nicht zu vereinbaren ist
1. Hat ein deutsches Gericht (hier: das OLG Hamm) einen Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen fehlender Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Ehemannes (hier: Renteneinkommen von rund 1.620 DM) rechtskräftig abgewiesen, dann kann ein danach ergangenes Urteil eines ausländischen (hier: kroatischen) Gerichts, das den Ehemann zu Unterhaltsleistungen verurteilt, in Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden, da das ausländische Urteil mit einem hier erlassenen Urteil unvereinbar ist.
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