OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.11.2005
16 UF 212/05
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ; BGB § 1587 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 955
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 248/05

Zur Frage, ob ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs auch noch nach Rechtskraft des Verbundurteils, durch das die Ehe ausländischer Staatsbürger geschieden wurde, gestellt werden kann

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 16 UF 212/05

DRsp Nr. 2006/7226

Zur Frage, ob ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs auch noch nach Rechtskraft des Verbundurteils, durch das die Ehe ausländischer Staatsbürger geschieden wurde, gestellt werden kann

1. Scheidet das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe einer portugiesischen Staatsbürgerin mit einem jugoslawischen Staatsbürger, und unterlässt es eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, weil es an einem entsprechenden Antrag fehlt, so bewirkt die gerichtliche Entscheidung: "Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt" keine materielle Regelung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB. 2. Es bleibt den Parteien unbenommen, auch nach Rechtskraft des Verbundurteils in einem neuen Verfahren nach Schaffung der Anspruchsvoraussetzungen - hier: Antragstellung - ihren Anspruch geltend zu machen.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ; BGB § 1587 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 20.09.1996 geheiratet. Die Antragstellerin hat die portugiesische, der Antragsgegner die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Das Amtsgericht Mannheim hat die Ehe mit Verbundurteil vom 19.01.2005 geschieden. Zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht dabei entschieden:

"2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt."