Die zulässige Berufung ist nicht begründet, weil das angefochtene Urteil einer rechtlichen Überprüfung standhält:
1. Die Klägerin kann die Beklagte als ihre ehemalige Betreuerin in Haftung nehmen, da die Vorsorgevollmacht, die die Klägerin der Beklagten erteilt hat, unwirksam ist, weil die Klägerin - nach vorliegendem ärztlichen Gutachten - bei der Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewesen ist (§ 105 BGB). Infolgedessen ist eine rechtliche Betreuung der Klägerin erforderlich gewesen (§§ 1896 ff. BGB; vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Auflage, § 1896 Rn 11).
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