OLG Naumburg - Urteil vom 02.08.2007
8 U 4/07
Normen:
BGB § 291 ; BGB § 667 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 182
NJW-RR 2008, 598
OLGReport-Naumburg 2007, 1036
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 301/06

Zur Frage, ob ein Betreuer einem Beauftragten im Sinne von § 667 BGB gleichzusetzen ist

OLG Naumburg, Urteil vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 8 U 4/07

DRsp Nr. 2007/18581

Zur Frage, ob ein Betreuer einem Beauftragten im Sinne von § 667 BGB gleichzusetzen ist

»Als Betreuerin ist diese zwar nicht Beauftragte (§ 667 BGB) der unter Betreuung stehenden Person. Vielmehr leitet sie ihre Befugnisse aus der ihr vom Vormundschaftsgericht übertragenen Amtsstellung ab (§ 1897 BGB). Als Betreuerin hat sie aber einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten.«

Normenkette:

BGB § 291 ; BGB § 667 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet, weil das angefochtene Urteil einer rechtlichen Überprüfung standhält:

1. Die Klägerin kann die Beklagte als ihre ehemalige Betreuerin in Haftung nehmen, da die Vorsorgevollmacht, die die Klägerin der Beklagten erteilt hat, unwirksam ist, weil die Klägerin - nach vorliegendem ärztlichen Gutachten - bei der Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewesen ist (§ 105 BGB). Infolgedessen ist eine rechtliche Betreuung der Klägerin erforderlich gewesen (§§ 1896 ff. BGB; vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Auflage, § 1896 Rn 11).