OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.04.2007
2 WF 127/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Kirchhain, - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 662/05

Zur Geltung des Mehrkostenverbots nach § 121 Abs. 3 ZPO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.04.2007 - Aktenzeichen 2 WF 127/07

DRsp Nr. 2007/18437

Zur Geltung des Mehrkostenverbots nach § 121 Abs. 3 ZPO

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss vom 23.08.2006 ist Rechtsanwalt A, O1, dem Antragsgegner im vorliegenden Verbundverfahren vom Amtsgericht Kirchhain zu den kostenrechtlichen Bedingungen des § 121 ZPO beigeordnet worden.

Mit Beschluss vom 13.10.2006 sind gemäß § 55 RVG seine Kosten auf 623,85 EUR festgesetzt worden; Fahrtkosten in Höhe von 15 EUR und Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 20 EUR sind vom Rechtspfleger abgesetzt worden.

Die hiergegen von Rechtsanwalt A gemäß § 56 RVG geführte Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.02.2007 (Bl. 83 ff. d.A.) als unbegründet zurückgewiesen. Zugleich hat es die Beschwerde zugelassen.

Die von Rechtsanwalt A eingelegte Beschwerde ist danach - unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes und der Frage, ob Beschwerde nicht gegen den Beschluss vom 23.08.2006 hätte geführt werden müssen - zulässig.

Sie ist in der Sache jedoch unbegründet.

Insoweit kann zunächst auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden.