OLG Koblenz - Beschluss vom 24.05.2006
11 UF 170/06
Normen:
BGB § 1671 (a.F.) § 1672 (a.F.) § 1696 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2006, 1076
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 03.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 141/98

Zur Geltungskraft einer rechtsgestaltenden Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts bei Veränderung der Sach- und Rechtslage

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 11 UF 170/06

DRsp Nr. 2006/26393

Zur Geltungskraft einer rechtsgestaltenden Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts bei Veränderung der Sach- und Rechtslage

»Zur Geltungskraft einer unmittelbar nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsreformgesetzes ergangenen Entscheidung des Familiengerichts, die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder "für die Zeit des Getrenntlebens" auf die (zeitweilig wieder in das eheliche Anwesen zurückgekehrte) Kindesmutter zu übertragen.«

Normenkette:

BGB § 1671 (a.F.) § 1672 (a.F.) § 1696 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin (... Juni 1962) und der Antragsgegner (... Januar 1948) haben am 10. Juni 1994 in B... geheiratet; aus der Verbindung sind die betroffenen Kinder hervorgegangen. Die Eheleute leben seit Juli 2000 voneinander getrennt; beim Amtsgericht Mainz ist das Scheidungsverbundverfahren anhängig - 34 F 47/01 -. Die minderjährigen Kinder leben seither im Haushalt der Mutter; es bestehen regelmäßige Umgangskontakte zum Vater.

Im Juni 1998 hatte die Antragstellerin ein Frauenhaus aufgesucht, war aber kurze Zeit später wieder in das eheliche Anwesen zurückgekehrt. Auf ihren Antrag wurde der Antragstellerin - nach Anhörung des Kreisjugendamtes - mit Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 3. Juli 1998 - 34 F 141/98 - die elterliche Sorge für die betroffenen Kinder "für die Zeit des Getrenntlebens" übertragen (Protokoll Bl. 9 und 10 GA).