OLG Brandenburg - Urteil vom 20.02.2007
10 UF 151/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; SGB II § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ; SGB II § 30 ;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 F 425/05 - 31.05.2006,

Zur gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 - Nebeneinkünfte von ALG II - Empfängern

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 10 UF 151/06

DRsp Nr. 2007/7009

Zur gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 - Nebeneinkünfte von ALG II - Empfängern

1. Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung ihrer Arbeitskraft. Es sind daher nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte zu berücksichtigen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte. Das gilt auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit. Bei nicht vollschichtiger Tätigkeit muss sich der Unterhaltspflichtige entweder eine neue Vollzeitarbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Die Elternverantwortung erfordert auch, für die Ausübung einer Nebentätigkeit Einschränkungen der Freizeit in Kauf zu nehmen sowie jede Art. von Tätigkeit anzunehmen. 2. Die Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit trifft auch ALG II- Empfänger. Seit dem 1. 8. 2006 bleibt ein zur Erfüllung titulierter Unterhaltsansprüche erzieltes Einkommen über die in § 30 SGB II hinaus definierten Freibeträge bei der Berechnung des ALG II anrechnungsfrei.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;