OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2007
2 WF 111/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 501 FH 67/06

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 2 WF 111/07

DRsp Nr. 2007/22554

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren

»Die Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich auch für den Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren gewährt werden. Die Möglichkeit, sich in diesem Verfahren an die Rechtsantragsstelle zu wenden, vermag nicht grundsätzlich die anwaltliche Beratung zu ersetzen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers und diesem zum Barunterhalt verpflichtet. Nachdem er auf mehrfache Anfrage des als Beistand tätigen ... keine Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hatte, hat der Antragsteller am 15.12.2006 die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Festsetzungsverfahren in Höhe von 100 % der Regelbeträge ab 01.11.2005 beantragt.

Diesem Antrag ist der Antragsgegner - vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten - mit dem Hinweis auf mangelnde Leistungsfähigkeit entgegengetreten. Er hat das hierfür vorgesehene Formular ausgefüllt zur Akte gesandt. Er hat im Übrigen zur Rechtsverteidigung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.02.2007 zurückgewiesen. Auf dessen Gründe wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen.