OLG Stuttgart - Urteil vom 12.05.2005
11 UF 307/04
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 59
NJW-RR 2005, 1528
OLGReport-Stuttgart 2005, 623
Vorinstanzen:
AG -FamG- Ludwigsburg - 2 F 622/04 (UK) - 15.10.2004,

Zur Höhe des Barunterhaltsbedarfs eines Halbwaisenrente beziehenden minderjährigen Kindes

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 11 UF 307/04

DRsp Nr. 2005/8832

Zur Höhe des Barunterhaltsbedarfs eines Halbwaisenrente beziehenden minderjährigen Kindes

»Ein Halbwaisenrente beziehendes minderjähriges Kind hat gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil einen Barunterhaltsbedarf in Höhe des einfachen Tabellenbetrags nach der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich konkreter Betreuungskosten. Auf den Tabellenbetrag ist die Halbwaisenrente hälftig anzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der minderjährige Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter des Klägers. Der Kläger lebt bei dem zweiten Ehemann seiner Mutter, welcher nach deren Tod zum Vormund des Klägers bestellt wurde. Der Kläger bezieht eine Halbwaisenrente in Höhe von derzeit monatlich 165,02 EUR. Das staatliche Kindergeld von 154,-- EUR monatlich wird an den Vormund des Klägers bezahlt. Der Beklagte bezahlt seit Dezember 2003 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 141,98 EUR an den Kläger. Über diesen Betrag ließ er im Prozesskostenhilfeverfahren am 08.06.2004 beim Jugendamt einen vollstreckbaren Unterhaltstitel erstellen.