OLG Dresden - Beschluß vom 05.10.1993
9 WF 278/93
Normen:
BGB § 1615f ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 107

Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs eines nichtehelichen Kindes, wenn das Kind in den alten und der Unterhaltsschuldner in den neuen Bundesländern wohnt

OLG Dresden, Beschluß vom 05.10.1993 - Aktenzeichen 9 WF 278/93

DRsp Nr. 1994/8610

Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs eines nichtehelichen Kindes, wenn das Kind in den alten und der Unterhaltsschuldner in den neuen Bundesländern wohnt

Der Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes mit Wohnsitz in den alten Bundesländern richtet sich nach der von der Bundesregierung erlassenen Regelbedarfsverordnung, auch wenn der Unterhaltsverpflichtete in einem der neuen Länder wohnt. Die Anwendung der für den Wohnsitz des Pflichtigen geltenden Unterhaltstabellen oder Regelbedarfsverordnungen, hier der sächsischen, kommt nicht in Frage. Diese sind zugeschnitten auf die Fälle, in denen beide Parteien ihren Wohnsitz in deren Geltungsbereich haben.

Normenkette:

BGB § 1615f ;

Gründe:

Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers gegen die teilweise Versagung von Prozeßkostenhilfe durch das Familiengericht ist begründet.

1. Die nach § 323 ZPO zulässige Abänderungsklage, mit welcher der Kläger eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsrente von bisher 324 DM auf nunmehr 383 DM ab Rechtshängigkeit begehrt, erscheint in vollem Umfang erfolgsversprechend (§ 114 Satz 1 ZPO).