Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers gegen die teilweise Versagung von Prozeßkostenhilfe durch das Familiengericht ist begründet.
1. Die nach § 323 ZPO zulässige Abänderungsklage, mit welcher der Kläger eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsrente von bisher 324 DM auf nunmehr 383 DM ab Rechtshängigkeit begehrt, erscheint in vollem Umfang erfolgsversprechend (§ 114 Satz 1 ZPO).
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