OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.01.2007
20 W 484/06
Normen:
BGB § 1355 ; BGB § 1617 ; BGB § 1617 c ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 641/06
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 642/06

Zur in entsprechenden Anwendung des § 1617c BGB auf Kinder bei Namensänderung der Eltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen 20 W 484/06

DRsp Nr. 2007/7103

Zur in entsprechenden Anwendung des § 1617c BGB auf Kinder bei Namensänderung der Eltern

»Haben Ehegatten unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt und sodann nach einem Statutenwechsel zum deutschen Recht für die Zukunft eine getrennte Namensführung in der Ehe gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB gewählt, wodurch der Ehename als gemeinsamer Familienname entfällt und jeder Ehegatte fortan wieder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen erhält, so können die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder sich dieser Namensänderung in entsprechender Anwendung des § 1617 c BGB anschließen.«

Normenkette:

BGB § 1355 ; BGB § 1617 ; BGB § 1617 c ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Spätaussiedler aus der russischen Föderation. Sie schlossen am 01. September 1984 in der damaligen UdSSR die Ehe und führten seitdem den (russischsprachigen) Geburtsnamen des Beteiligten zu 1) als Ehenamen. Diesen Namen erhielten auch ihre Kinder, die 1985 und 1989 geborenen Beteiligten zu 3) und 4).