OLG Brandenburg - Urteil vom 15.01.2007
10 UF 169/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 528/05

Zur Kostentragungspflicht einer Unterhaltsabänderungsklage - Voraussetzungen der sofortigen Anerkenntnis

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2007 - Aktenzeichen 10 UF 169/06

DRsp Nr. 2007/2409

Zur Kostentragungspflicht einer Unterhaltsabänderungsklage - Voraussetzungen der sofortigen Anerkenntnis

Der Beklagte hat zur Klage Veranlassung gegeben, wenn der Kläger auf Grund des Verhaltens des Beklagten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Nachdem die durch das angefochtene Urteil ausgesprochene Abweisung der Widerklage im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden ist, die Beklagte vielmehr den geänderten Klageantrag anerkannt hat, ist über die Abänderungsklage des Klägers durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden. Dabei ist auch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die erstinstanzlichen Kosten sind dem Kläger zu 71 % und der Beklagten zu 29 % aufzuerlegen.

I.