OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2007
9 WF 411/06
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 115 Abs. 3 ; BGB § 242 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 183/06

Zur Leistungsfähigkeit bei Kindesunterhalt: Kein Wegfall der Pflicht zur Stellensuche wegen Umschulungsmassnahme

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 9 WF 411/06

DRsp Nr. 2007/1432

Zur Leistungsfähigkeit bei Kindesunterhalt: Kein Wegfall der Pflicht zur Stellensuche wegen Umschulungsmassnahme

1. Macht der Antragsteller nur unzureichende Angaben zu seinen Vermögensverhältnsissen, scheidet Prozesskostenhilfe aus. Die Angaben zum Vermögen müssen detailliert sein, aktuelle Angaben zum Kontostand und sonstigem Vermögen enthalten.2. Besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber privilegierten volljährigen Kindern, ist die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme für sich genommen kein hinreichendes Indiz dafür, dass der Unterhaltsschuldner dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und insoweit kein fiktives Einkommen anzurechnen ist.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 115 Abs. 3 ; BGB § 242 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragstellerin kann für die beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 ZPO nicht festgestellt werden kann.

Die Antragstellerin hat nicht ausreichend dargetan, dass sie im Sinne des § 114 ZPO bedürftig ist, was zu ihren Lasten geht.