OLG Hamm - Beschluss vom 30.07.2007
8 UF 90/07
Normen:
BGB § 1603 ; SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 7 ; SGB II § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 338/06

Zur Leistungsfähigkeit des zum Kindesunterhalt Verpflichteten nach Aufgabe einer Vollerwerbstätigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 8 UF 90/07

DRsp Nr. 2007/22620

Zur Leistungsfähigkeit des zum Kindesunterhalt Verpflichteten nach Aufgabe einer Vollerwerbstätigkeit

1. Gibt ein unterhaltsverpflichteter Vater eine unbefristete Vollerwerbstätigkeit als Helfer in einer Demontagefirma, bei deren Vergütung er nach Abzug des Selbstbeghalts unzweifelhaft in der Lage gewesen wäre, den geltend gemachten Kindesunterhalt zu zahlen, wegen unzumutbarer Bedingungen auf, ohne dies näher zu erläutern, so ist ihm ein Einkommen in Höhe der vorherigen Tätigkeit fiktiv zuzurechnen; denn angesichts der ihm obliegenden gesteigerten Unterhaltspflicht seinem Kind gegenüber ist er gehalten, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen, und durch die vorgenannte Tätigkeit hat er gezeigt, dass ihm die Beschaffung einer für die Leistung des Mindestkindesunterhalts ausreichend dotierten Stelle möglich ist. 2. Zur Zumutbarkeit der Erzielung eines teilschichtigen Einkommens, das neben einem Leistungsbezug nach SGB II zur Erfüllung der Mindestunterhaltspflichten ausreicht.

Normenkette:

BGB § 1603 ; SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 7 ; SGB II § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).