OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2000
8 UF 558/99
Normen:
BGB § 1610a § 1603 Abs. 1 ; InsO § 258 ff ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 441
NJW-RR 2001, 220
OLGReport-Hamm 2000, 220

Zur Leistungsfähigkeit eines nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert Unterhaltspflichtigen

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 8 UF 558/99

DRsp Nr. 2002/6166

Zur Leistungsfähigkeit eines nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert Unterhaltspflichtigen

1. Die Vermutungsregelung des § 1610a BGB gilt nicht für eine Arbeitsunfallrente, weil es sich dabei um eine Sozialleistung mit Einkommensersatzfunktion handelt. 2. Hat derjenige, der einem minderjährigen Kind Unterhalt schuldet, Kreditverbindlichkeiten zu erfüllen, dann sind die Interessen des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten nach Billigkeitsgrundsätzen gegeneinander abzuwägen, was regelmäßig nicht zu einer Berücksichtigung der Schulden führt, soweit der Mindestunterhalt nicht erreicht wird. 3. Haben die Verbindlichkeiten bereits die ehelichen Lebensverhältnisse und damit auch die Lebensstellung des Kindes maßgeblich beeinflusst, ist eine Berücksichtigung der Schulden möglich, wenn sich der Unterhaltspflichtige ansonsten einer aufgrund der Zinslast ständig steigenden Verpflichtung gegenüber sähe. 4. In einem solchen Fall ist nunmehr aber auch die Möglichkeit eines Vorgehens nach §§ 258 ff. InsO in Betracht zu ziehen. In einem solchen Verfahren verbliebe dem Pflichtigen wenigstens der pfändungsfreie Teil seines Einkommens.

Normenkette:

BGB § 1610a § 1603 Abs. 1 ; InsO § 258 ff ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 441
NJW-RR 2001, 220
OLGReport-Hamm 2000, 220