Zur Leistungsfähigkeit eines Selbständigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten.
OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 6 UF 144/99
DRsp Nr. 2002/6177
Zur Leistungsfähigkeit eines Selbständigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten.
1. Bei einem Selbständigen dient das Kapital nach Verkauf der früheren Praxis in der Regel der Altersvorsorge.2. Einem Unterhaltsschuldner, der einem seiner Kinder einen größeren Geldbetrag zuwendet, können fiktive Zinseinkünfte jedenfalls dann zuzurechnen sein, wenn zudem weiteres Immobilienvermögen auf das Kind übertragen wurde.3. Entzieht der Unterhaltsschuldner dem Kapitalvermögen einen größeren Betrag, um damit die Renovierung an seinem Immobilienvermögen zu finanzieren (hier: 50.000 DM), so kann dies leichtfertig und damit unterhaltsrechtlich nicht hinnehmbar sein.