OLG Brandenburg - Urteil vom 09.10.2007
11 U 72/07
Normen:
BGB § 164 ; BGB § 267 ; BGB § 648 ; BGB § 1357 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 254/06

Zur Mitverpflichtung der Ehefrau bei Abschluss eines Handwerkervertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 11 U 72/07

DRsp Nr. 2007/22297

Zur Mitverpflichtung der Ehefrau bei Abschluss eines Handwerkervertrages

Unterschreibt nur der Ehemann einen Handwerkervertrag, wird auch nur er Vertragspartner, selbst wenn die Ehefrau bei den Vertragsverhandlungen stets zugegen war. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau während der Bauausführung öfters anwesend war und auch auf Einzelheiten der Gestaltung Einfluss genommen hat, läßt sich kein rechtsgeschäftlicher Bindungswille ableiten, wonach sie nachträglich in den Vertrag eintreten wolle. Ein Vertragsbeitritt kann auch nicht aus der teilweisen Begleichung der Rechnung durch die Ehefrau abgeleitet werden, da eine Schuld nach § 267 Abs. 1 BGB auch durch Dritte erfüllt werden kann. Geschäfte größeren Umfangs begründen auch keine Mithaftung des Ehepartners aus § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 164 ; BGB § 267 ; BGB § 648 ; BGB § 1357 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Werklohn für die Durchführung von Elektroarbeiten an einem Doppelhaus. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der sich im Berufungsrechtszug nicht geändert hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt: