I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Werklohn für die Durchführung von Elektroarbeiten an einem Doppelhaus. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der sich im Berufungsrechtszug nicht geändert hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt:
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