Zur Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage im Sinne des § 114 ZPO
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.10.2000 - Aktenzeichen 14 WF 127/00
DRsp Nr. 2002/6215
Zur Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage im Sinne des § 114ZPO
1. Eine (Abänderungs-)Klage auf Unterhalt ist mutwillig im Sinne des § 114ZPO, wenn der in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner offensichtlich nicht in der Lage ist und sein wird, den verlangten (erhöhten) Unterhalt zu zahlen (hier: Schuldner ist arbeitslos mit monatlichen Leistungen des Arbeitsamtes von 212 DM bei aufgelaufenen Unterhaltsrückständen von 58.940 DM für den Zeitraum 1991 - 1999).2. Ein verständige, nicht im Sinne des § 114ZPO hilfsbedürftige Partei, die ihre Kosten selbst zu tragen hätte, würde angesichts dieser Umstände von einer Klage auf Erhöhung des Unterhalts absehen, da diese wirtschaftlich unsinnig ist und ihren wirtschaftliche Erfolg, nämlich den tatsächlichen Erhalt von (erhöhten) Unterhaltsleistungen, nicht erreichen kann.