OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2000
5 WF 126/00
Normen:
ZPO § 91 § 93a Abs. 1 § 114 § 127a § 623 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 231

Zur Mutwilligkeit isolierter Verfahren außerhalb des Scheidungsverbunds

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 5 WF 126/00

DRsp Nr. 2002/6172

Zur Mutwilligkeit isolierter Verfahren außerhalb des Scheidungsverbunds

1. Für die Beurteilung der Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine außerhalb des Scheidungsverbunds geltend gemachten Folgesache (hier: nachehelicher Unterhalt) ist maßgeblich, ob eine nicht bedürftige Partei aus Kostengesichtpunkten von einer isolierten Verfolgung des Anspruchs abgesehen hätte. 2. Allein der Hinweis auf insgesamt niedrigere Kosten im Verbundverfahren vermag die Bewertung als mutwillig nicht zu rechtfertigen, da wegen der Kostenregelung des § 91 ZPO je nach Ausgang des Verfahrens die Geltendmachung in einem selbständigen Verfahren für die Staatskasse sogar günstiger sein kann als im Verbundverfahren und bei Anwendung des § 93a Abs. 1 ZPO. 3. Der Aspekt, dass im Rahmen eines Verbundverfahrens eventuell noch ein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bestanden hätte, spielt in diesem Zusammenhang kein Rolle, da beim Vergleich mit einer nicht hilfsbedürftigen Partei auf diesen Aspekt nicht abgestellt werden kann.