OVG Niedersachsen - Urteil vom 14.03.2007
4 LC 86/07
Normen:
BSHG § 97 Abs. 1 ; BSHG § 97 Abs. 2 ; BSHG § 104 ;
Fundstellen:
FEVS 58, 519
FamRZ 2007, 2014
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 27.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2194/02

Zur örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei der Unterbringung eines Jugendlichen/Volljährigen in einer anderen Familie - andere Familie, Hilfeempfänger, Jugendlicher, Örtliche Zuständigkeit, Pflegefamilie, Pflegestelle, Sozialhilfe, Träger der Sozialhilfe, Volljährigkeit

OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 4 LC 86/07

DRsp Nr. 2008/7400

Zur örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei der Unterbringung eines Jugendlichen/Volljährigen in einer anderen Familie - andere Familie, Hilfeempfänger, Jugendlicher, Örtliche Zuständigkeit, Pflegefamilie, Pflegestelle, Sozialhilfe, Träger der Sozialhilfe, Volljährigkeit

»Die durch § 104 BSHG iVm § 97 Abs. 2 BSHG begründete Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe des Herkunftsortes des Hilfeempfängers endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Hilfeempfängers.«

Normenkette:

BSHG § 97 Abs. 1 ; BSHG § 97 Abs. 2 ; BSHG § 104 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für den Hilfeempfänger {A.} und die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung weiterer Sozialhilfe.