Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz gemäß § 826 BGB, hilfsweise aufgrund positiver Vertragsverletzung.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Für die Trennungszeit waren der Klägerin in einem Urteil, des Familiengerichtes Obernburg vom 6.2.1985 monatlich 3.155,-- DM als Unterhalt zugesprochen worden. Bei seiner Entscheidung hatte das Familiengericht einkommensmindernd berücksichtigt, dass der Beklagte auf gemeinschaftliche Bankverbindlichkeiten der Parteien an Zins und Tilgung monatlich 1.330,-- DM bezahle.
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