OLG Bamberg - Urteil vom 28.10.1993
2 UF 17/93
Normen:
BGB § 242 § 826 § 1578 Abs. 1 ; ZPO § 263 § 264 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 59
NJW-RR 1994, 454

Zur Pflicht des Unterhaltsschuldners zur ungefragten Offenbarung der Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Bamberg, Urteil vom 28.10.1993 - Aktenzeichen 2 UF 17/93

DRsp Nr. 1994/8118

Zur Pflicht des Unterhaltsschuldners zur ungefragten Offenbarung der Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung der Reduzierung von Verbindlichkeiten, die bei der Festsetzung von Unterhaltsleistungen berücksichtigt wurden, besteht nur dann, wenn das Schweigen über "ersichtlich grundlegende Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse evident unredlich erscheint".2. Eine Klageänderung kann in der Berufungsinstanz nur dann als sachdienlich zugelassen werden, § 263 ZPO 2. Alt., wenn das angerufene Gericht in der Sache abschließend entscheiden kann.

Normenkette:

BGB § 242 § 826 § 1578 Abs. 1 ; ZPO § 263 § 264 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz gemäß § 826 BGB, hilfsweise aufgrund positiver Vertragsverletzung.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Für die Trennungszeit waren der Klägerin in einem Urteil, des Familiengerichtes Obernburg vom 6.2.1985 monatlich 3.155,-- DM als Unterhalt zugesprochen worden. Bei seiner Entscheidung hatte das Familiengericht einkommensmindernd berücksichtigt, dass der Beklagte auf gemeinschaftliche Bankverbindlichkeiten der Parteien an Zins und Tilgung monatlich 1.330,-- DM bezahle.