OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.07.2007
19 Wx 44/06
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 N. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2107
OLGReport-Karlsruhe 2007, 805
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 201/05

Zur Rechtmäßigkeit der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 19 Wx 44/06

DRsp Nr. 2007/15213

Zur Rechtmäßigkeit der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB

»In der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art. der Behandlung zu entnehmen ist. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält (entgegen BGH Z 166, 141).«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 N. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.