OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.01.2005
16 WF 184/04
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1600 d ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1266
OLGReport-Stuttgart 2005, 277
Vorinstanzen:
AG Biberach - 1 F 522/04 - 22.07.2004,

Zur Rechtsverteidigung und Prozesskostenhilfe eines auf Feststellung der Vaterschaft verklagten Mannes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 16 WF 184/04

DRsp Nr. 2005/1280

Zur Rechtsverteidigung und Prozesskostenhilfe eines auf Feststellung der Vaterschaft verklagten Mannes

»1. Die Rechtsverteidigung des auf Feststellung der Vaterschaft verklagten Mannes, der der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, verspricht nur dann Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 114 ZPO, wenn er Tatsachen vorbringt, die bei verständiger Würdigung ernstzunehmende Zweifel an seiner Vaterschaft begründen können. Der Umfang der Darlegungslast richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. 2. Liegt ein in diesem Sinne ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Prozesskostenhilfe vor, bevor die Rechtsverteidigung auf Grund anderweitiger Erkenntnisse aussichtslos erscheint, ist trotz veränderter Erkenntnis nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen (entgegen OLG Köln, FamRZ 2000, 1588).«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1600 d ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO zulässige, fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe durch das Familiengericht hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

I.