Zur Rechtsverteidigung und Prozesskostenhilfe eines auf Feststellung der Vaterschaft verklagten Mannes
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 16 WF 184/04
DRsp Nr. 2005/1280
Zur Rechtsverteidigung und Prozesskostenhilfe eines auf Feststellung der Vaterschaft verklagten Mannes
»1. Die Rechtsverteidigung des auf Feststellung der Vaterschaft verklagten Mannes, der der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, verspricht nur dann Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 114ZPO, wenn er Tatsachen vorbringt, die bei verständiger Würdigung ernstzunehmende Zweifel an seiner Vaterschaft begründen können. Der Umfang der Darlegungslast richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.2. Liegt ein in diesem Sinne ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Prozesskostenhilfe vor, bevor die Rechtsverteidigung auf Grund anderweitiger Erkenntnisse aussichtslos erscheint, ist trotz veränderter Erkenntnis nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen (entgegen OLG Köln, FamRZ 2000, 1588).«
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO zulässige, fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe durch das Familiengericht hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.
I.
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