BGH - Urteil vom 24.07.2003
3 StR 153/03
Normen:
StGB § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 48, 301
FamRZ 2003, 1745
FuR 2004, 233
JR 2004, 156
JuS 2004, 82
NJW 2003, 3212
NStZ 2004, 30
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,

Zur strafrechtlichen Garantenpflicht unter Eheleuten

BGH, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 3 StR 153/03

DRsp Nr. 2003/11621

Zur strafrechtlichen Garantenpflicht unter Eheleuten

»Die strafrechtliche Garantenpflicht unter Eheleuten endet, wenn sich ein Ehegatte vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen.«

Normenkette:

StGB § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung früherer Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt; es hat die Angeklagte S. wegen schwerer Brandstiftung und wegen durch Unterlassen begangener Beihilfe zur Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Von dem Vorwurf des gemeinschaftlich versuchten Mordes in zwei Fällen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Die Revision der Angeklagten S. rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und erhebt materiellrechtliche Beanstandungen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt ohne, das der Angeklagten hat nur teilweisen Erfolg.