OLG Hamm - Urteil vom 19.12.2000
13 UF 132/00
Normen:
ZPO § 313 § 539 § 540 ; BGB § 1361 § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1161

Zur Umfang der Begründung eines Unterhaltsurteils

OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 13 UF 132/00

DRsp Nr. 2002/6133

Zur Umfang der Begründung eines Unterhaltsurteils

1. Bei aller gebotenen Knappheit müssen in einem Urteil (hier: über Ehegatten- und Kindesunterhalt) für die Parteien verständliche Urteilsgründe vorhanden sein, um die Entscheidung zu ermöglichen, ob das Urteil angenommen oder ob dagegen Rechtsmittel eingelegt werden. 2. Beschränkt sich ein Unterhaltsurteil zur Bemessung der Unterhaltshöhe auf seitenlange Aneinanderreihungen von Computerberechnungen ohne ausformulierte Erläuterungen, so ist dies für die Parteien schlechthin nicht nachvollziehbar und unverständlich. 3. Eine in dieser Weise unzulängliche Begründung ist keine Wiedergabe der maßgeblichen Erwägungen des Gerichts in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht und stellt, wie das Fehlen einer Begründung überhaupt, einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Normenkette:

ZPO § 313 § 539 § 540 ; BGB § 1361 § ;