I.
Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 07.02.2005 wurde für die Betroffene im Wege der einstweiligen Anordnung eine Betreuung eingerichtet und ihr Ehemann vorläufig bis zum 06.08.2005 zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge bestellt. Mit Beschluss vom 07.10.2005 bestellte das Vormundschaftsgericht für die Betroffene eine Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vertretung bei der Organisation der häuslichen Versorgung, gegenüber Behörden sowie Sozialversicherungs- und Krankenhausträgern. Dieser Beschluss wurde der Betreuerin am 21.10.2005 bekannt gemacht. Nachdem die Betreuerin erkrankt war, bestellte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 10.11.2005 den Beteiligten zu 1 zum Verhinderungsbetreuer, der die Betreuung berufsmäßig führt. Dieser übte sein Amt vom 15.11.2005 bis 17.02.2006 aus.
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