OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.03.2007
11 Wx 137/06
Normen:
VBVG § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1272
NJW-RR 2007, 1086
OLGReport-Karlsruhe 2007, 807
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 266/06

Zur Vergütung eines Betreuers nach § 5 VBVG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 11 Wx 137/06

DRsp Nr. 2007/10580

Zur Vergütung eines Betreuers nach § 5 VBVG

»Endet eine vorläufige Betreuung infolge Zeitablaufs und wird zweieinhalb Monate später ein Regelbetreuer bestellt, ist dieser als Erstbetreuer anzusehen, wenn nicht die Umstände des konkreten Einzelfalles dagegen sprechen. Ihm ist dann die erhöhte Anfangsvergütung des § 5 VBVG zuzubilligen.«

Normenkette:

VBVG § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 07.02.2005 wurde für die Betroffene im Wege der einstweiligen Anordnung eine Betreuung eingerichtet und ihr Ehemann vorläufig bis zum 06.08.2005 zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge bestellt. Mit Beschluss vom 07.10.2005 bestellte das Vormundschaftsgericht für die Betroffene eine Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vertretung bei der Organisation der häuslichen Versorgung, gegenüber Behörden sowie Sozialversicherungs- und Krankenhausträgern. Dieser Beschluss wurde der Betreuerin am 21.10.2005 bekannt gemacht. Nachdem die Betreuerin erkrankt war, bestellte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 10.11.2005 den Beteiligten zu 1 zum Verhinderungsbetreuer, der die Betreuung berufsmäßig führt. Dieser übte sein Amt vom 15.11.2005 bis 17.02.2006 aus.