I
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beklagte nicht als bedürftig i.S.d. §§ 114, 115 ZPO anzusehen sei, da er im Juni 2006 eine Abfindung seines Arbeitgebers i.H.v. 11.669,40 EUR netto erhalten habe, die er für die Kosten der Prozessführung hätte einsetzen können und müssen. Er habe nicht dargetan, dass er diese Abfindung für zwingend notwendige Ausgaben habe verwenden müssen.
II
Die gem. § 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.04.2007 - auf die Bezug genommen wird - die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert.
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