OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.04.2005
2-20 UF 57/01
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3a, Nr. 5 ; VAHRG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1752
OLGReport-Karlsruhe 2005, 539
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 366/99

Zur versorgungsausgleichsrechtlichen Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung, die ausschließlich auf einer privaten Direktversicherung beruht und zur Realteilung eines sich nach einem individuellen Deckungskapital bemessenden Anrechts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.04.2005 - Aktenzeichen 2-20 UF 57/01

DRsp Nr. 2005/9832

Zur versorgungsausgleichsrechtlichen Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung, die ausschließlich auf einer privaten Direktversicherung beruht und zur Realteilung eines sich nach einem individuellen Deckungskapital bemessenden Anrechts

»1. Der Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung, die ausschließlich (unverfallbar) auf einer Direktversicherung beruht, errechnet sich nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB, sondern nach § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB. 2. Bemisst sich ein der Realteilung unterliegendes Anrecht nach einem individuellen Deckungskapital, ist für den Ausgleichsberechtigten mit Hilfe des dem auszugleichenden Anrecht zugrunde liegenden hälftigen Deckungskapitals nach § 1 Abs. 2 VAHRG ein Anrecht zu begründen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3a, Nr. 5 ; VAHRG § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 9. Juni 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Antragsgegnerin am 26.10.1999 zugestellten Scheidungsantrag durch das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Bruchsal vom 19.12.2000 geschieden.