OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.05.2007
9 UF 77/06
Normen:
BGB § 1577 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 698
NJW-RR 2007, 1377
OLGReport-Saarbrücken 2007, 662
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 41/04

Zur Verwertung von vorhandenem Vermögen zu Unterhaltszwecken

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 9 UF 77/06

DRsp Nr. 2007/15237

Zur Verwertung von vorhandenem Vermögen zu Unterhaltszwecken

»Zur - hier bejahten - Frage, ob vorhandenes Vermögen zu Unterhaltszwecken zu verwerten ist (§ 1577 Abs. 1 und 3 BGB).«

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 1, 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am . Februar 1944 geborene Antragstellerin und der am . Oktober 1948 geborene Antragsgegner haben am 23. Juni 1980 die Ehe geschlossen, aus der der am . Dezember 1980 geborene Sohn J. und die am . März 1983 geborene Tochter K. hervorgegangen sind.

Seit Juni 2002 leben die Parteien getrennt. Auf den dem Antragsgegner am 11. März 2004 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin ist die Ehe seit 10. Oktober 2006 rechtskräftig geschieden.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob und wenn ja in welcher Höhe der Antragsgegner der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt schuldet und in welcher Höhe die Kosten erster Instanz jeweils von den Parteien zu tragen sind.

Die derzeit 63 Jahre alte Antragstellerin ist Dipl.-Psychologin und hat zusätzlich die Befähigung zum Lehramt erworben. Bis März 1983 war sie im Rahmen einer halbschichtigen Beschäftigung als Psychologin beim N. L. angestellt.

Nach dem Umzug der Parteien nach H. hat sie im Jahr 1985 mit einem Versandhandel für Kindermode und Kinderstoffe begonnen.