Zur Verwirkung nach § 1579 BGB bei unterbliebener Information über geänderte wirtschaftliche Verhältnisse
OLG Bamberg, Urteil vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 7 UF 59/00
DRsp Nr. 2002/6015
Zur Verwirkung nach § 1579BGB bei unterbliebener Information über geänderte wirtschaftliche Verhältnisse
1. Ein Verwirkungsgrund nach § 1579 Nr. 7 BGB kann auch darin liegen, dass ein Unterhaltsberechtigter die sich aus einer Unterhaltsvereinbarung ergebende Informationspflicht über geänderte wirtschaftliche Verhältnisse verletzt, da er im Hinblick auf seine vertragliche Treuepflicht gehalten ist, jederzeit und unaufgefordert dem anderen Teil Umstände zu offenbaren, die ersichtlich dessen Unterhaltsverpflichtung aus dem Vertrag berühren.2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte davon ausgehen kann, dass sich die geänderten Umstände überhaupt auf den Unterhaltsanspruch auswirken, da die Entscheidung darüber bei einem Streit letztendlich dem Gericht zu überlassen ist.