OLG Rostock - Beschluss vom 01.03.2007
3 W 144/05
Normen:
BGB § 271 ; BGB § 291 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2 ; VBVG § 1 ; VBVG § 9 ; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 229
FamRZ 2007, 1690
JurBüro 2007, 323
OLGReport-Rostock 2007, 583
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 275/05

Zur Verzinsung der Vergütung eines berufsmäßigen Betreuers

OLG Rostock, Beschluss vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 3 W 144/05

DRsp Nr. 2007/7266

Zur Verzinsung der Vergütung eines berufsmäßigen Betreuers

Der Vergütungsanspruch des Betreuers ist nicht ab Antragstellung zu verzinsen.

Normenkette:

BGB § 271 ; BGB § 291 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2 ; VBVG § 1 ; VBVG § 9 ; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit der weiteren Beschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1) die Klärung der Rechtsfrage, ob sie Verzinsung ihrer Vergütung ab Eingang ihres Antrages bei Gericht verlangen kann.

Die Beteiligte zu 1) ist berufsmäßige Betreuerin. Mit Schreiben vom 01.10.2005, beim Amtsgericht Ueckermünde am 04.10.2005 eingegangen, beantragte sie die Festsetzung ihrer Vergütung für das 3. Quartal 2005 in Höhe von 351,75 EUR sowie die Verzinsung dieses Betrages ab Antragstellung. Am 05.10.2005 setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Vergütung auf 351,75 EUR fest und lehnte die Verzinsung ab. Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) und ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.11.2005 blieben erfolglos. Gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 01.12.2005 wendet sich die Betreuerin mit ihrer vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde.

II.