OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.08.2007
I-3 Wx 57/07
Normen:
PStG § 5 Abs. 4 ; BGB § 1310 ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 103
FamRZ 2008, 277
FuR 2008, 40
OLGReport-Düsseldorf 2008, 12
Vorinstanzen:
LG Wuppertal - 6 T 417/06, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zur Weigerung eines Standesbeamten, ein Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland zu erteilen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 57/07

DRsp Nr. 2007/22439

Zur Weigerung eines Standesbeamten, ein Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland zu erteilen

»1. "Offenkundigkeit" im Sinne von § 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB ist so auszulegen, dass der Standesbeamte in Wahrnehmung seiner Prüfungspflicht nach Abschluss seiner Ermittlungen die entscheidende Frage leicht beantworten kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die im Verlaufe seiner Aufklärung zu Tage getretenen Indizien den Schluss auf die Eingehung einer Aufenthaltsehe geradezu aufdrängen oder zumindest evident für eine solche sprechen. 2. Zum Umfang der gerichtlichen Überprüfbarkeit des Verfahrens vor dem Standesbeamten.«

Normenkette:

PStG § 5 Abs. 4 ; BGB § 1310 ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.