I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die - nicht verheirateten - Eltern des Beteiligten zu 1. Sie haben am 29.01.2001 beim Jugendamt D erklärt, die Sorge für den Beteiligten zu 1. gemeinsam übernehmen zu wollen (§ 1626 a BGB).
Am 20.11.2001 hat der Beteiligte zu 1. im Einvernehmen mit der Beteiligten zu 2. beim Standesamt D beantragt, dem Beteiligten zu 1. den Namen "N" zu geben. Der Standesbeamte hat den Antrag abgelehnt, weil seit der Sorgeerklärung mehr als drei Monate vergangen waren.
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