OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.10.2003
I-3 Wx 242/03
Normen:
BGB § 1617b ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 27
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 379/03
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 99 III 34/01

Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 1617 b Abs. 1 BGB bei Versäumung der Frist

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 242/03

DRsp Nr. 2003/14997

Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 1617 b Abs. 1 BGB bei Versäumung der Frist

»1. Die Frist des § 1617 b Abs. 1 BGB ist eine Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist. 2. Wird ein Antragsteller von der Stellung des Antrages innerhalb der Frist durch eine unrichtige Auskunft des Standesamtes oder des Jugendamtes bei Abgabe der Erklärung zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgehalten, so ist er so zu stellen, als sei die Frist nicht bereits mit Ablauf von drei Monaten seit der Erklärung beim Jugendamt abgelaufen.«

Normenkette:

BGB § 1617b ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die - nicht verheirateten - Eltern des Beteiligten zu 1. Sie haben am 29.01.2001 beim Jugendamt D erklärt, die Sorge für den Beteiligten zu 1. gemeinsam übernehmen zu wollen (§ 1626 a BGB).

Am 20.11.2001 hat der Beteiligte zu 1. im Einvernehmen mit der Beteiligten zu 2. beim Standesamt D beantragt, dem Beteiligten zu 1. den Namen "N" zu geben. Der Standesbeamte hat den Antrag abgelehnt, weil seit der Sorgeerklärung mehr als drei Monate vergangen waren.