OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.05.2007
6 UF 200/06
Normen:
ZPO § 78 ; ZPO § 290 ;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 2260/04

Zur Wirksamkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 6 UF 200/06

DRsp Nr. 2007/22549

Zur Wirksamkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Normenkette:

ZPO § 78 ; ZPO § 290 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Schriftsatz seiner vormaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 27.09.2006 legte der Antragsteller rechtzeitig befristete Beschwerde gegen den am 28.08.2006 zugestellten Umgangsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 23.08.2006 ein.

Vor Ablauf der Begründungsfrist beantragte die vormalige Verfahrensbevollmächtigte mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 30.10.2006, einem Montag, die Frist zur Beschwerdebegründung um einen Monat, bis zum 30.11.2006, zu verlängern. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 31.10.2006 wurde die Frist antragsgemäß verlängert.

Am 30.11.2006 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin erneut die Verlängerung der Begründungsfrist bis 02.01.2007.

Auch diesem Antrag wurde mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 01.12.2006 entsprochen.