OLG Zweibrücken - Urteil vom 25.10.2007
6 UF 10/07
Normen:
BGB § 313 Abs. 1 ; BGB § 779 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 995
OLGReport-Zweibrücken 2008, 104
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Landau in der Pfalz - 2 F 325/06 - 05.12.2006,

Zur Wirksamkeit eines Zugewinnausgleichvergleichs bei beiderseitigem Irrtum der Eheleute über den Wert einer Immobilie

OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 6 UF 10/07

DRsp Nr. 2008/10800

Zur Wirksamkeit eines Zugewinnausgleichvergleichs bei beiderseitigem Irrtum der Eheleute über den Wert einer Immobilie

»1. Die Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB setzt einen Irrtum über außerhalb des Streits oder der Ungewissheit liegende Umstände voraus. Ein Irrtum über Umstände, die der Vergleich gerade beheben soll, ist unbeachtlich. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich Eheleute im Rahmen eines Vergleichs zum Zugewinnausgleich falsche Vorstellungen über den Wert einer sich im Eigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie machen. 2. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind bei einem Vergleich neben der Vorschrift des § 779 Abs. 1 BGB anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 1 ; BGB § 779 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Vorliegend streiten sie um den Zugewinnausgleich.