BayObLG - Beschluß vom 24.02.2000
1Z BR 40/99
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 2100, § 2231, § 2258 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2000, 334
ZEV 2000, 367
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 16840/98
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 244/61

Zur Wirksamkeit zweier Testamente

BayObLG, Beschluß vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 40/99

DRsp Nr. 2000/2896

Zur Wirksamkeit zweier Testamente

»1. Hat ein Erblasser in einem späteren Testament nur die Erbeinsetzung wiederholt, dagegen nicht die in einem früheren Testament angeordnete Nacherbfolge, so kann ein derartiger Widerspruch zwischen nacheinander errichteten letztwilligen Verfügungen gemäß § 2258 Abs. 1 BGB zur Aufhebung der Nacherbfolge führen.2. Ist nicht mehr aufklärbar, welches von mit demselben Datum versehenen inhaltsgleichen Testamenten früher errichtet wurde, gelten beide als gleichzeitig errichtet und sind nebeneinander wirksam. In einem solchen Fall beruht das Erbrecht auf beiden letztwilligen Verfügungen.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 2100, § 2231, § 2258 ;

Gründe

I.

Die verwitwete Erblasserin verstarb 1961 im Alter von 82 Jahren. Ihre 1940 vorverstorbene Tochter hatte zwei Kinder, den 1922 geborenen kinderlosen Sohn Franz (Beteiligter zu 1) und die 1921 geborene Tochter Gisela, die 1996 nachverstorben und von ihrem einzigen Abkömmling (Beteiligter zu 2) allein beerbt worden ist. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Grundstück. Das darauf befindliche im Krieg zerstörte Anwesen ist mit Hilfe der Enkel der Erblasserin, dem Beteiligten zu 1 und der nachverstorbenen Mutter des Beteiligten zu 2, wieder aufgebaut worden.

Die Erblasserin hat drei letztwillige Verfügungen errichtet: