OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2007
5 UF 4/06
Normen:
ZPO § 524 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 1523/05

Zur zeitlichen Begrenzung der Anschlussberufung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 5 UF 4/06

DRsp Nr. 2007/22545

Zur zeitlichen Begrenzung der Anschlussberufung

»Der Gesetzgeber hat die zeitliche Schranke für die Einlegung der Anschlussberufung bewusst lediglich für den Fall der Geltendmachung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen aufgehoben. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn nachträgliche Klageerweiterungen nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist ohnehin über den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein sollten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2005, 5 UF 106/05).«

Normenkette:

ZPO § 524 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe: