OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2000
3 UF 54/00
Normen:
ZPO § 642 Abs. 1 § 646 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 107

Zur Zulässigkeit eines Antrags im vereinfachten Verfahren ohne Angabe der Anschrift des Antragstellers

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 3 UF 54/00

DRsp Nr. 2002/6170

Zur Zulässigkeit eines Antrags im vereinfachten Verfahren ohne Angabe der Anschrift des Antragstellers

1. Der Antrag auf Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren ist unzulässig, wenn der Antragsteller seine Anschrift nicht bekannt gibt, da § 646 Abs. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien verlangt. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner ohne die Anschrift die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht prüfen kann. 2. Eine Ausnahme kann gegeben sein, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten entgegenstehen oder wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen es erfordern (hier: verneint).

Normenkette:

ZPO § 642 Abs. 1 § 646 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 107