OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.01.2007
5 UF 200/06
Normen:
BGB § 1315 Abs. 2 § 1316 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1244/06

Zur Zulässigkeit eines Eheaufhebungsantrages der Verwaltungsbehörde trotz Vorliegen einer § 1315 BGB vergleichbaren Fallkonstellation

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 5 UF 200/06

DRsp Nr. 2007/12638

Zur Zulässigkeit eines Eheaufhebungsantrages der Verwaltungsbehörde trotz Vorliegen einer § 1315 BGB vergleichbaren Fallkonstellation

»Auch wenn bei einer bigamischen Ehe der Fall des Ausschlusses der Aufhebung nach § 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vorliegt und eine analoge Anwendung der Vorschrift mangels Regelungslücke ausscheidet, schließt das nicht aus, dass es im Rahmen der Abwägung, ob sich eine Antragstellung seitens des Regierungspräsidiums gemäß § 1316 Abs. 3 BGB als unzulässige Rechtsausübung darstellt, dennoch besondere Berücksichtigung findet, wenn eine dem Schutzzweck des § 1315 BGB vergleichbare Fallkonstellation vorliegt.«

Normenkette:

BGB § 1315 Abs. 2 § 1316 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet, weil der Rechtsverteidigung der Antragsgegner nicht die Erfolgsaussicht fehlt und sie auch nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe erfüllen.