OLG Bamberg - Beschluss vom 07.06.2000
2 UF 138/00
Normen:
ZPO § 570 § 648 Abs. 2 S. 1 § 652 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 108
OLGReport-Bamberg 2000, 290

Zur Zulässigkeit von Einwendungen im vereinfachten Verfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 2 UF 138/00

DRsp Nr. 2002/6032

Zur Zulässigkeit von Einwendungen im vereinfachten Verfahren

1. Soweit in § 652 Abs. 2 ZPO als mögliches Beschwerdevorbringen "die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO " zugelassen wird, bedeutet dies nicht, dass eine solche Einwendung bereits in erster Instanz vorgebracht worden sein muss und sie andernfalls in der Beschwerdeinstanz ausgeschlossen ist, da für die sofortige Beschwerde die §§ 567 ff ZPO gelten und nach § 570 ZPO eine Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden kann. Allerdings kann die Einwendung nur auf ihre Zulässigkeit überprüft werden.