OLG Hamm - Urteil vom 22.02.2007
3 UF 250/06
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1124
NJW-RR 2008, 227
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 46/06

Zur Zumutbarkeit eines Unterhaltsschuldners, sich eine höher dotierte Stelle zu suchen

OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 3 UF 250/06

DRsp Nr. 2007/22638

Zur Zumutbarkeit eines Unterhaltsschuldners, sich eine höher dotierte Stelle zu suchen

Möchte der Unterhaltsschuldner den Nachweis erbringen, dass er eine besser dotierte Stellung nicht hätte erlangen können, so muss er nachhaltige Bemühungen zur Suche eines besser bezahlten Arbeitsverhältnisses unter Auswertung der Stellenangebote in den gängigen Medien sowie fortlaufend verfasste schriftliche Bewerbungen nachweisen.

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt nach § 540 Abs. 1 ZPO):

I.