OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.03.2007
II-8 WF 46/07
Normen:
BGG § 1569 ; BGG § 1573 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 05.01.2007

Zurechenbares erzielbares Einkommen des ungelernten Ehegatten bei nachehelichem Unterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen II-8 WF 46/07

DRsp Nr. 2007/16117

Zurechenbares erzielbares Einkommen des ungelernten Ehegatten bei nachehelichem Unterhalt

Bei der Beurteilung des erzielbaren eigenen Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Rahmen des nachehelichen Unterhalts ist bei einer ungelernten aber jungen und gesunden weiblichen Arbeitskraft in vollschichtiger Beschäftigung regelmäßig von einem zu erzielenden Nettoeinkommen in Höhe von 900 EUR auszugehen.

Normenkette:

BGG § 1569 ; BGG § 1573 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 06.10.1967 geheiratet und leben seit Anfang 2005 getrennt. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter S., geboren am 28. Januar 1968, hervorgegangen. Die am 3. Januar 1949 geborene Antragsgegnerin ist Hausfrau und hat während der Ehe nur geringfügig gearbeitet. Der Antragsteller ist Schlosser und erhält seit dem 1. Oktober 2006 eine monatliche Rente in Höhe von 1.097,68 EUR sowie eine Alterswerksrente in Höhe von monatlich 91,45 EUR.

Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin im Verbundverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie Nachscheidungsunterhalt in Höhe von monatlich 423,86 EUR geltend macht. Dem Antragsteller hat es zur Verteidigung Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen eine 254,13 EUR übersteigende Inanspruchnahme wendet und sein Prozesskostenhilfegesuch im Übrigen abgewiesen.