OLG Nürnberg - Urteil vom 07.11.2007
7 UF 831/07
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 992
FuR 2008, 218
NJW-RR 2008, 600
OLGReport-Nürnberg 2008, 288
Vorinstanzen:
AG Cham, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 185/07

Zurechnung des Mietwerts des im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehenden Eigenheims

OLG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 7 UF 831/07

DRsp Nr. 2008/293

Zurechnung des Mietwerts des im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehenden Eigenheims

»1. Kann dem Unterhaltspflichtigen in der Zeit der Trennung von seinem Ehepartner für die Nutzung eines in seinem Eigentum stehenden Eigenheims nur die angemessene Miete für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zugerechnet werden, kann dieser Mietwert bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit nicht über dem im maßgeblichen Selbstbehalt enthaltenen Anteil für Kaltmiete liegen. 2. Den Anteil für Kaltmiete in dem dem Unterhaltspflichtigen gegenüber seiner Ehefrau grundsätzlich zu belassenden Selbstbehalt von 1.000,-- EUR setzt der 7. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg mit 305,-- EUR an.«

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind seit November 2006 getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die Töchter ... geb. am 3.8.1984, und ..., geb. am 28.2.1990, hervorgegangen.

Der Beklagte war bis August 2006 bei einem Transportunternehmen beschäftigt. Ab 28.8.2006 arbeitet er bei einen Transportunternehmen ... in ....

Die Klägerin ist nach ihrem unbestrittenen Sachvortrag in den letzten Jahren des Zusammenlebens der Parteien aus psychischen Gründen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen.