OLG Hamm - Urteil vom 12.06.2007
3 UF 24/07
Normen:
BGB § 1602 § 1603 Abs. 2 § 1612b Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 402/05

Zurechnung einer fiktiven Lohnfortzahlung bei gesteigerter Unterhaltspflicht für minderjähriges Kind - zur Einbeziehung von Halbwaisenrente und Kindergeld in Unterhaltsberechnung

OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 3 UF 24/07

DRsp Nr. 2007/12641

Zurechnung einer fiktiven Lohnfortzahlung bei gesteigerter Unterhaltspflicht für minderjähriges Kind - zur Einbeziehung von Halbwaisenrente und Kindergeld in Unterhaltsberechnung

»1. Hat der nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert Unterhaltspflichtige keine hinreichenden Erwerbsbemühungen entfaltet und ist ihm deshalb ein fiktives Einkommen zuzurechnen, dann führt eine vorübergehende Erkrankung, die geraume Zeit nach der fingierten Arbeitsaufnahme eintritt, zur Zurechnung fiktiver Lohnfortzahlung und anschließend fiktiven Krankengeldbezugs. 2. Soweit der Unterhaltspflichtige neben einem minderjährigen Kind, das von dessen Mutter betreut wird, ferner einem weiteren minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, dessen Mutter verstorben ist und das nicht bei dem Unterhaltspflichtigen lebt, ist dieses weitere Kind in eine Mangelberechnung mit dem doppelten nach den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen maßgebenden Tabellensatz abzüglich der Halbwaisenrente und des anzurechnenden Kindergeldes in die Berechnung einzustellen; das Kindergeld ist auch dann zur Hälfte auf den monetarisierten Betreuungsbedarf anzurechnen, wenn im übrigen für den Barbedarf eine Anrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB ausscheidet.«

Normenkette:

BGB § 1602 § 1603 Abs. 2 § 1612b Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I.