Die Kläger machen gegen den Beklagten Ehegatten- bzw. Kindesunterhalt geltend.
Die Klägerin zu 1. und der Beklagte haben im Juli 1982 die Ehe miteinander geschlossen. Seit September/Oktober 1995 leben sie getrennt; sie sind seit 9. November 1999 geschieden.
Aus der Ehe ist der Kläger zu 2., geboren am 17. Dezember 1982, hervorgegangen. Dessen Unterhaltsansprüche hat die Klägerin zu 1. bis zur Volljährigkeit des Klägers zu 2. in Prozeßstandschaft im eigenen Namen geltend gemacht.
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