BGH - Urteil vom 09.07.2003
XII ZR 83/00
Normen:
BGB §§ 1603 1610 1610 Abs. 3 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1207
FamRZ 2003, 1471
FuR 2004, 30
MDR 2003, 1182
NJW 2003, 3122
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
AG Zweibrücken,

Zurechnung fiktiven Arbeitseinkommens nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

BGH, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen XII ZR 83/00

DRsp Nr. 2003/10787

Zurechnung fiktiven Arbeitseinkommens nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

»a) Zur Frage der gesteigerten Ausnutzung der Arbeitskraft eines Unterhaltspflichtigen zur Sicherung des angemessenen Unterhalts seines minderjährigen Kindes.b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Unterhaltspflichtigen, der krankheitsbedingt seinen früheren Arbeitsplatz aufgegeben hat und nunmehr erheblich weniger verdient als zuvor, ein höheres fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet werden kann (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 345).«

Normenkette:

BGB §§ 1603 1610 1610 Abs. 3 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Kläger machen gegen den Beklagten Ehegatten- bzw. Kindesunterhalt geltend.

Die Klägerin zu 1. und der Beklagte haben im Juli 1982 die Ehe miteinander geschlossen. Seit September/Oktober 1995 leben sie getrennt; sie sind seit 9. November 1999 geschieden.

Aus der Ehe ist der Kläger zu 2., geboren am 17. Dezember 1982, hervorgegangen. Dessen Unterhaltsansprüche hat die Klägerin zu 1. bis zur Volljährigkeit des Klägers zu 2. in Prozeßstandschaft im eigenen Namen geltend gemacht.