OLG Dresden - Beschluss vom 31.05.2018
20 WF 430/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1527
Vorinstanzen:
AG Meißen, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 34/18

Zurechnung fiktiven Einkommens aus einer Beschäftigung im Umfang von 40 anstatt von 30 Wochenstunden im Rahmen der Berechnung des für die Verfahrensführung einzusetzenden Einkommens

OLG Dresden, Beschluss vom 31.05.2018 - Aktenzeichen 20 WF 430/18

DRsp Nr. 2018/7342

Zurechnung fiktiven Einkommens aus einer Beschäftigung im Umfang von 40 anstatt von 30 Wochenstunden im Rahmen der Berechnung des für die Verfahrensführung einzusetzenden Einkommens

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen von Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich nur tatsächlich erzieltes Einkommen des bedürftigen Beteiligten heranzuziehen. Fiktives Einkommen kann nur ausnahmsweise angerechnet werden, wenn das Gericht konkrete Anhaltspunkte dafür feststellen kann, dass der Beteiligte ihm offensichtlich zu Verfügung stehende Erwerbsmöglichkeiten leichtfertig ungenutzt lässt und dadurch seine Bedürftigkeit, die er ohne weiteres beheben könnte, in mißbräuchlicher Weise selbst herbeiführt. Dass der Beteiligte einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, reicht dafür als Anhaltspunkt für sich allein nicht aus.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 26.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meißen vom 23.03.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab 18.01.2018 bewilligt.

2. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwältin xxx, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.