KG - Beschluss vom 25.02.2015
13 WF 263/14
Normen:
SGB II § 8 Abs. 1; BGB § 1601; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 142 F 6473/14

Zurechnung fiktiven Einkommens bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder

KG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 13 WF 263/14

DRsp Nr. 2015/8891

Zurechnung fiktiven Einkommens bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder

1. Wenn der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass er erwerbsunfähig ist, weil SGB II -Leistungen nur gewährt werden, soweit der Leistungsempfänger imstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). 2. Die fiktive Zurechnung eines Mindestlohns von 8,50 € brutto/Stunde kommt nur in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige realistischerweise auch Zugang zu diesem Teil des Arbeitsmarktes hat.