OLG Hamm - Urteil vom 12.06.2007
3 UF 23/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FuR 2007, 583
NJW-RR 2008, 9
OLGReport-Hamm 2008, 177
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 402/05

Zurechnung fiktiver Lohnfortzahlung und anschließend fiktiven Krankengeldbezugs bei Zurechnung von fiktivem Eikommen eines Unterhaltspflichtigem

OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 3 UF 23/07

DRsp Nr. 2007/13191

Zurechnung fiktiver Lohnfortzahlung und anschließend fiktiven Krankengeldbezugs bei Zurechnung von fiktivem Eikommen eines Unterhaltspflichtigem

»1. Hat der nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert Unterhaltspflichtige keine hinreichenden Erwerbsbemühungen entfaltet und ist ihm deshalb ein fiktives Einkommen zuzurechnen, dann führt eine vorübergehende Erkrankung, die geraume Zeit nach der fingierten Arbeitsaufnahme eintritt, zur Zurechnung fiktiver Lohnfortzahlung und anschließend fiktiven Krankengeldbezugs. 2. Soweit der Unterhaltspflichtige neben einem minderjährigen Kind, das von dessen Mutter betreut wird, ferner einem weiteren minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, dessen Mutter verstorben ist und das nicht bei dem Unterhaltspflichtigen lebt, ist dieses weitere Kind in eine Mangelberechnung mit dem doppelten nach den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen maßgebenden Tabellensatz abzüglich der Halbwaisenrente und des anzurechnenden Kindergeldes in die Berechnung einzustellen; das Kindergeld ist auch dann zur Hälfte auf den monetarisierten Betreuungsbedarf anzurechnen, wenn im übrigen für den Barbedarf eine Anrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB ausscheidet.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 § 1612b Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I.