OLG Hamm - Beschluss vom 20.06.2022
4 WF 284/21
Normen:
FamFG § 44 Abs. 1; FamFG § 86 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 194/16

Zurückweisung der Anhörungsrüge des Kindesvaters gegen die Ablehnung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 4 WF 284/21

DRsp Nr. 2023/547

Zurückweisung der Anhörungsrüge des Kindesvaters gegen die Ablehnung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs

Mit der Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs können Einwendungen gegen die Rechtsauffassung des Gerichts nicht erhoben werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Kindesvaters vom 31.05.2022 in der Fassung des Schreibens vom 02.06.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.

Normenkette:

FamFG § 44 Abs. 1; FamFG § 86 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 44 FamFG zulässige Anhörungsrüge war zurückzuweisen, da eine Verletzung des Anspruchs des Kindesvaters auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise nicht gegeben ist.

Der Kindesvater wendet sich mit seiner Anhörungsrüge lediglich gegen die Rechtsauffassung des Senats, wonach ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter nicht zu verhängen war. Darin ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs seitens des Senats zu sehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsgericht eine andere Auffassung vertreten hat, bevor es zur Entscheidung des Senats vom 07.12.2020 gekommen ist.